Veröffentlichungen

Hier finden Sie einige meiner Veröffentlichungen und Artikel.
2016
Freigabe und übertragende Sanierung innerhalb der Familie: „ein Pyrrhus-Sieg ?

Die häufigsten Ursachen für die Insolvenz kleinerer Unternehmen sind Fehler der Geschäftsführung bzw. der Inhaber (1). Um diese Unternehmen zu sanieren, bedarf es der Feststellung der Insolvenzursachen, d.h. der Fehler, die die Geschäftsführung gemacht und die zur Insolvenz geführt haben. Hieraus müssen Rückschlüsse gezogen werden, d.h. aus diesen Fehlern muss gelernt werden, um sie zukünftig zu vermeiden.

Wenn die Geschäftsführung vor und nach der Insolvenz die gleiche Person oder der gleiche Personenkreis ist, handelt es sich bei dieser Fehleranalyse um eine – zurückhaltend formuliert – anspruchsvolle Aufgabe.

 

Denn

 

  • ein Insolvenzschuldner gesteht sich Fehler ungern ein. Das liegt u.a. an dem psychischen Mechanismus, festgestellt von Leon Festinger in seiner Theorie der kognitiven Dissonanz. Sie besagt, dass wir Menschen den Wunsch nach gedanklicher Harmonie haben und infolge dessen unangenehme Neuigkeiten missachten und/oder neue angenehme Gedanken entwickeln; (2)
  • der (Steuer-)Berater des Insolvenzschuldners hat zugleich die Scheu, zum Thema der Fehler seines Mandanten deutlich zu werden, weil er mit ihm über eine zumeist längere Zeit der Berufsausübung persönlich verbunden ist und von ihm bezahlt wird;
  • letztendlich wird jeder Schritt, mit dem eine unternehmerische Tätigkeit aus einer Insolvenzsituation gelöst wird, von den übrigen Beteiligten als positiv bewertet. Beispielhaft zu erwähnen sind die Mitarbeiter, die froh sind, wieder einen „insolvenzfreien“ Arbeitgeber zu geben. Gleiches gilt für weitere Gläubiger, wie Lieferanten und Vermieter.

Damit stellt sich die Frage, wer setzt sich in dieser Situation mit der Analyse der Insolvenzursachen und der Liquiditäts- und Ertragsplanung der neuen unternehmerischen Einheit (nach Freigabe oder übertragende Sanierung) in der Familie auseinander?

 

Freigabe der beruflichen Tätigkeit:

Um eine Insolvenzmasse vor den defizitären Folgen der Geschäftstätigkeit eines Einzelunternehmens schützen zu können und auf der anderen Seite einem Insolvenzschuldner die Möglichkeit zu geben, unabhängig vom Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens auf der bisherigen wirtschaftlichen Grundlage weiter selbständig tätig sein zu können, gibt es die Möglichkeit der Freigabe der unternehmerischen Berufsausübung nach § 35 Abs. 2 InsO.

Eine der häufigen Fragen von selbständig Tätigen vor einem Insolvenzantrag lautet: Kann der Insolvenzverwalter meinen Betrieb schließen? Ist sichergestellt, dass ich auch nach einer Insolvenzeröffnung weiterhin mit meiner selbständigen Tätigkeit den Lebensunterhalt für mich und meine Familie verdienen kann? Wenn diese Fragen mit ja beantworten werden, ist der fragende Insolvenzschuldner - erst einmal -zufrieden.

Denn sein berufliches Leben erfährt infolge der Freigabe keine großen Änderungen. Damit können auch die Fragen nach den Ursachen für die Insolvenz und die der eigenen Verantwortung dafür von ihm in den Hintergrund geschoben werden.

Der Insolvenzverwalter hat im Interesse der Gläubiger zu handeln. Eine Freigabe eines Einzelunternehmens, das maximal Erlöse in Höhe der Pfändungsfreigrenzen erwirtschaftet, führt für die Insolvenzmasse zu einer geringeren Belastung und einer Risikoverringerung. Diese Risikobegrenzung betrifft aber nur die Gläubiger, die es sich aussuchen können, ob sie zukünftig mit dem Insolvenzschuldner im Zuge seiner frei gegebenen beruflichen Tätigkeit zusammenarbeiten möchten oder nicht und damit diese ggf. auch beenden oder gar nicht erst beginnen.

Für die sogenannten erzwungenen Gläubiger, wie Sozialversicherungen und Finanzbehörden, hat die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit nur dann einen positiven Effekt, wenn das freigegebene Einzelunternehmen zukünftig auch zahlungsfähig sein wird. Sonst ist die Freigabe für diese erzwungenen Gläubiger bereits ein Pyrrhussieg, zu dem sie durch eigenes Handeln gar nicht beigetragen haben und auch gar nicht beitragen konnten. Es kommt diesen erzwungenen Gläubigern also nicht auf den kurzfristigen Erfolg an, sondern auf den längeren Zeitraum, der auch die berufliche Tätigkeit nach Freigabe mit umfasst. Damit stellen sich die bereits vorerwähnten Fragen: Gab es Sanierungsmassnahmen? Gibt es eine Ertrags- und Liquiditätsplanung für diese frei gegebene Unternehmung?

Die Freigabe ist im Hinblick auf den Liquiditätsbedarf als eine Neugründung zu bewerten. Es ist zu planen, aus welchen finanziellen Mitteln die laufenden Betriebskosten bedient werden, bis die ersten Kundenzahlungen nach Ablauf der gewährten Zahlungsziele auf dem Konto des frei gegebenen Unternehmens eingehen. Wer macht die Insolvenzschuldner hierauf aufmerksam? Zumeist niemand.

Erschwerend hinzu kommt die Folge des Insolvenzeröffnungsverfahrens, in dem der vorläufige Insolvenzverwalter – berechtigterweise – nicht alle anfallenden Ausgaben beglichen hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich nach der Freigabe, die zumeist zeitgleich mit der Insolvenzeröffnung erfolgt, Gläubiger wie Leasinggeber und Vermieter an den Insolvenzschuldner wenden und diesen unter Druck setzen, aus der Zeit des Insolvenzeröffnungsverfahrens offen gebliebene Zahlungen zu leisten. Die Insolvenzschuldner sehen sich diesem für sie unerwarteten Druck ausgesetzt und begleichen im Zweifel diese Insolvenzforderungen. Hierdurch verschlechtert sich die Liquiditätslage des frei gegebenen Unternehmens (weiter).

 

Übertragende Sanierung

Der Wunsch auf Insolvenzschuldnerseite, die berufliche Tätigkeit weiter auszuüben, kann neben einer Freigabe in anderen Fallkonstellationen auch durch eine übertragende Sanierung umgesetzt werden. Da in kleineren Unternehmen die wirtschaftliche Existenz der Firma in Folge der primär erbrachten Arbeitskraft des Inhabers/Geschäftsführers und/oder seiner Kundenkontakte vom Inhaber abhängt, scheidet eine übertragende Sanierung an Dritte zumeist aus.

Nicht ungewöhnlich ist es, dass in derartigen Situationen sodann auf Seiten der Insolvenzschuldner auf die Familie zurückgegriffen wird. Der Insolvenzverwalter verkauft im Zuge dessen an ein Familienmitglied des Insolvenzschuldners die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte. Faktisch bleibt dabei oft alles beim Alten: Der Insolvenzschuldner führt nach der übertragenden Sanierung auch weiterhin die Geschäfte.

Auch in dieser Konstellation stellen sich die Fragen: Sind die Insolvenzursachen analysiert worden? Hat es Sanierungsmaßnahmen gegeben? Gibt es für die neue Gesellschaft eine Ertrags- und Liquiditätsplanung? Wie bereits zur Betriebsfreigabe ausgeführt, ist auch die übertragende Sanierung der Start eines neuen Unternehmens – mit dem damit verbundenen Liquiditätsbedarf, insbesondere für die Anfangszeit dieser Unternehmung. Auch hier stellt sich die Situation so dar, dass alle Ausgaben sofort fällig sind. Denn infolge der Vorinsolvenz ist die neue Unternehmung nicht kreditwürdig und erhält Leistungen nur gegen Vorkasse oder Zug um Zug. Die Drittschuldner zahlen dagegen erst mit den vereinbarten Zahlungszielen. Ein Kreditbedarf ist demzufolge erforderlich. Dieser muss vor Beginn der Geschäftstätigkeit der neuen Unternehmenseinheit beziffert werden und zur Verfügung stehen.

An dieser Stelle ist auf die Entscheidungsgründe in der ständigen Rechtsprechung des BGH (3) zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften zu verweisen und hieraus auszugsweise zu zitieren:

„… wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich besonders nahe steht, wie dies im Verhältnis zwischen Ehegatten und damit auch hier der Fall ist. Dann kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt … hat.“

Auf den Fall der übertragenden Sanierung auf Familienangehörige bedeutet diese lebensnahe und zutreffende Einschätzung des Bundesgerichtshofes: Auch hier wird allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Insolvenzschuldner gehandelt. Wirtschaftliche Erwägungen spielen bei der Zustimmung des Familienmitgliedes, die Unternehmung im Zuge der übertragenden Sanierung vom Insolvenzverwalter zu erwerben, keine bis eine sehr untergeordnete Rolle. Vom Erwerber wird daher niemand erwarten können, dass dieser die notwendige betriebswirtschaftliche Planung vorgenommen hat.

 

Was ist in, bzw. besser vor, diesen soeben beschriebenen Situationen zu tun?

 

  • Nicht kurzfristig, sondern langfristig denken.

Wie vorstehend ausgeführt, gibt es genügend Gründe, für alle Beteiligten, sich für eine Freigabe oder übertragende Sanierung im Familienkreis auszusprechen, bzw. diese zu befürworten. Es ist auf der anderen Seite aber niemandem damit geholfen, wenn diese frei gegebene betriebliche Tätigkeit erneut in die Insolvenz fällt und damit

 

  • der Insolvenzschuldner Verbindlichkeiten ausgesetzt ist, hinsichtlich derer ihm erst 10 Jahre nach einer zuvor möglichen Restschuldbefreiung eine erneute Restschuldbefreiung möglich ist
  • und seine Gläubiger einen erneuten Forderungsausfall in einem (zweiten) Insolvenzverfahren zu verkraften haben.

Langfristiges Denken bedeutet an dieser Stelle, zu planen, ob die zukünftige Unternehmenseinheit wirtschaftlich überlebensfähig ist, d.h. Erträge erwirtschaftet und über eine ausreichende Liquidität verfügt. Diesen mittel- bis langfristigen Überlegungen ist der Vorzug zu geben, gegenüber mit einer Freigabe/übertragenden Sanierung verbundenen positiven Gedanken, die allein kurzfristiger Natur sind.

 

  • Offenheit

Es braucht hierfür eine Offenheit und damit jemanden, der die relevanten Themen der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit der „neuen“ Unternehmenseinheit anspricht.

Diese Aufgabe wird man vom Insolvenzschuldner in der Krisensituation, in der er sich wirtschaftlich und persönlich befindet, nicht erwarten können. Dem Insolvenzschuldner ist aus seiner emotionalen Sicht damit geholfen, wenn im Zuge der von ihm empfundenen zwangsweisen Veränderungen so viel wie möglich erhalten bleibt. Im frei gegebenen Betrieb oder in einer neuen Unternehmung nach übertragende Sanierung weiter der bisherigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, gibt ihm ein Gefühl einer gewissen Sicherheit und die Empfindung, den Folgen der Insolvenz nicht vollständig ohnmächtig gegenüberzustehen. Da die berufliche Tätigkeit fortgesetzt werden kann, muss er sich zwangsweise auch nicht mit der Frage von Fehlern aus der Vergangenheit - für ihn oft verbunden mit dem Aspekt der Schuld - auseinandersetzen.

Kurz zusammengefasst: Der Insolvenzschuldner in kleineren Unternehmen ist tendenziell nicht die geeignete Person für die Analyse von Insolvenzursachen und für die für die Zukunft zu erstellende betriebswirtschaftliche Planungen.

Aufgrund dessen ist einem Insolvenzschuldner zu raten, sich in der Situation der Insolvenz einen - neuen - externen Berater zu suchen, der die relevanten Themen offen anspricht.

 

  • Selbsterkenntnis anstelle von Ratschlägen

Steuerberater und Rechtsanwälte werden als Experten um ihren Rat gefragt. Dieser kann hinsichtlich einer beabsichtigten Betriebsfortführung nach einer Insolvenz lauten: „Schauen Sie sich die von mir erstellten Zahlen einmal an. Bei diesem zu erwartenden Defizit können Sie den Betrieb nur schließen.“ Die Erwartung, dass sich der Insolvenzschuldner diesem Rat anschließt, ist zumindest fraglich.

 

Woran liegt dies?

Ratschläge sind auch Schläge. Indem wir anderen Ratschläge erteilen, verletzen wir sie. Denn mit einem Ratschlag wird indirekt auch immer zum Ausdruck gebracht, dass meine Annahme der Realität und meine Wahrnehmung besser ist als deine  (4).

Und wir Menschen sind von unserem Freiheitsdrang geprägt. Wir holen uns das zurück, was uns genommen wird. Auf den Rat, den Betrieb zu schließen, folgt danach also der Drang, sich die Freiheit zu nehmen, weiterhin mit diesem selbstständig tätig zu sein.

Infolge dessen ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Rat eines externen Beraters, einen Geschäftsbetrieb zu schließen, verhallt.

Die Alternative zu Ratschlägen ist es, dem Mandanten wertungsfrei zuzuhören und sein Anliegen und seine Sicht der Welt zu verstehen. Verstehen ist dabei nicht gleichzusetzen mit akzeptieren. In diesem bewertungsfreien Raum kann der Mandant/Insolvenzschuldner gebeten werden, selbst Analysen zur wirtschaftlichen Situation der Unternehmung vorzunehmen und selbst die notwendigen Berechnungen zur Liquiditäts- und Ertragslage zu erstellen.

Und eine hieraus resultierende Frage an den Schuldner kann sodann lauten: „Stellen Sie sich vor, ein guter Freund erzählt Ihnen von seiner Unternehmungsgründung und aus Ihren weiteren Nachfragen stellt sich heraus, dass er die fälligen Lieferantenverbindlichkeiten nicht bezahlen können wird. Was würden Sie diesem guten Freund raten?“

Auf diesem Wege des Perspektivwechsels kann der Insolvenzschuldner eine von ihm selbst erarbeitete Antwort im Hinblick auf seine zukünftige Geschäftstätigkeit finden. Es kommt also bei aller Offenheit und notwendigen Analyse auch immer auf das „Wie“ an, d..h. wie Themen angesprochen und Lösungen gefunden werden. Dieser Umstand ist in der Situation der Krise, in der sich ein Insolvenzschuldner befindet, von erheblicher Bedeutung.

Und wenn auf diesem Wege eine wirtschaftliche sinnvolle Lösung für das „Ob“ und „Wie“ einer Freigabe oder übertragende Sanierung gefunden wird, muss keiner der Beteiligten das aussprechen, was Pyrrhos I. nach seinem Sieg über die Römer in der Schlacht von Asculum gesagt haben soll: „Noch so ein Sieg, und wir sind verloren (5).“

 

 

Carsten Lange
Wirtschaftsmediator und Coach, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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  1. Euler Hermes, Ursachen von Insolvenzen, S. 21.
  2. Dr. Kitz/Dr. Tusch Psycho? Logisch, S. 68.
  3. BGH Z 156, 302, 307.
  4. Dr. Kitz/Dr. Tusch Psycho? Logisch!, Rz. 96).
  5. https://de.wikipedia.org/wiki/Pyrrhussieg

PDF
2017
Die Trauerarbeit des Insolvenzschuldners

 

Wer kennt sie nicht als Insolvenzverwalter oder juristischer/wirtschaftlicher Berater eines Insalvenzschuldners? Eine der folgenden Gesprächssituationen:

 

In jedem der Gespräche mit einem Insolvenzschuldner gibt es Phasen, in denen der Insolvenzschuldner immer wieder das

Gleiche erzählt. Als sein Gesprächspartner weiß man bereits zu Beginn des ersten Satzes, welche Darstellungen nunmehr in
den nächsten Minuten folgen werden. Verbunden sind die Äußerungen des Insolvenzschuldners oft mit Schuldzuweisungen‚
wer denn an welcher Stelle und in welcher Situation etwas falsch gemacht hat — und damit die Insolvenz erst ausgelöst
oder die wirtschaftliche Situation verschlimmert hat. Dabei wächst beim Insolvenzverwalter und/oder dem juristischen/
wirtschaftlichen Berater die Ungeduld. Es wird abgewogen zwischen den Alternativen ungeduldig zuzuhören oder den In-
solvenzschuldner zu unterbrechen und darum zu bitten, „zur Sache zu kommen“.

 

Als unangenehmer wird die Situation aufiseiten der Gesprächspartner des Insolvenzschuldners empfimden, wenn Emotionen hin-
zukommen. Die Schilderungen auf Insolvenzrchuldnerseite sind verbunden mitAusbnichen von Wut und Zorn Es fließen Tränen
Der Gesprächspartner des Inrolvenzrchuldners schwankt zwischen Mitgefühl und der Frage, wie er reagieren soll. Emotionen

 

Was ist in derartigen Gesprächssituationen hilfreich?

 

I. Verlust und Trauer

 

Eine Insolvenz ist verbunden mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz und einer erheblichen Gefährdung der sozialen Stellung für den Insolvenzschuldner und seine Familie. Es ist das Erlebnis des Scheiterns zu verkraften. Für den Insolvenzschuldner stellt sich zudem oft die Frage der Schuld.

 

Und letztendlich gibt es wenige Ansprechpartner, mit denen diese Aspekte und die damit verbundenen Gedanken und Emotionen von einem Insolvenzschuldner besprochen werden können. Denn die Situation der Insolvenz ist negativ behaftet mit einem unschicklichen sozialen Stigma. Mit wem kann man darüber außerhalb der Familie reden? Hinzu kommt, dass dieses Gesprächsthema die Familie belastet. Denn im Familienkreis ist die Insolvenz seit längerer Zeit das bestimmende Thema, über das ständig gesprochen wird — ohne neue Erkenntnisse und Ergebnisse.

 

Der einzige externe Gesprächspartner für den Insolvenzschuldner im Regelinsolvenzverfahren sind der Insolvenzverwalter und sein juristischer/wirtschaftlicher Berater. Dort lässt er alles ab, was ihm zu diesem Thema bewegt — mit der Folge der vorerwähnten Gesprächssituationen. Insolvenz-Schuldner in Verbraucherinsolvenzverfahren stehen weniger ratlos da, wenn sie den außergerichtlichen Einiglmgsversuch durch eine karitative Organisation vorgenommen haben. In diesen Fällen können sie auf die Hilfe und den Rat der dortigen Mitarbeiter — auch im Hinblick auf soziale und psychische Themen — zurückgreifen.

 

Immer wenn wir uns von etwas trennen müssen und uns damit ein Verlust trifft, ist Trauem notwendig. Als Insolvenzschuldner befinde ich mich in einem Trauerprozess aufgrund der mit der Insolvenz eingetretenen Verluste und Lebensauderungen.

 

In einem derartigen Trauerprozess werden verschiedene Phasen durchlebt. Eine der grundlegenden Darstellungen der

 

‘kosten aus seiner Sicht weitere Zeit und sind der juristischen und wirtschaftlichen Ausklärung der Situation nicht dienlich.

 

Trauerarbeit mit der Definition von vier damit verbunden
Phasen stammt von Verena Kast.‘

 

Diese vier Phasen der Trauer’ werden von Verena Kast wie folgt benannt:

  • erste Phase des Nicht-Wahrhaben-Wollens,
  • zweite Phase der ausbrechenden Emotionen,
  • dritte Phase des Suchens und Sich-Trennens,
  • vierte Phase des neuen Selbst— und Weltbezugs.

 

Diese Phasen folgen einander und haben eine unterschiedliche zeitliche Dauer. Dabei ist es möglich, dass eine Phase mehrfach durchlebt wird und sich sodann die folgenden Phasen wiederum anschließen.

 

Diese Phasen der Trauerarbeit werden von Verena Kast anhand der Erfahrung von Angehörigen/Freunden beim Tod nahestehender Menschen dargestellt. Sie treten vergleichbar in allen Situationen auf, in denen ein Verlust eintritt. Infolgedessen sind Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Trauerarbeit ihrer Klienten oft konfrontiert: Im Familienrecht aufgrund von Ehescheidungen, im Erbrecht aufgrund von Todesfällen, im Arbeitsrecht aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes und im Insolvenzrecht aufgrund von GefahrdunglVerlust der wirtschaftlichen Existenz.

 

Die Trauerphase ist für uns bei Verlusten notwendig, um die erfolgten Veränderungen akzeptieren zu können, damit sie ein Bestandteil unserer Lebenserfahrung und damit unserer ldentimt werden. Hieraus wiederum kann sodann die Bereitschaft zum Wandel und zu einem Neuanfang in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erfolgen. Ohne eine deranige Trauerarbeit fühlen wir uns nicht vollständig.

 

II. Phasen der Trauer

 

1. Phase des Nicht-Wahrhaben-Wollens

 

In dieser Phase ist der Betroffene von dem Verlust und der damit verbundenen Änderung seines Lebens derart überwältigt, dass er unter diesem starken Gefühl erstarrt.’ Infolgedessen vemeint er, dass diese Situation überhaupt eingetreten ist. Beispielhaft erwähnt wird auf die Information, dass ein Angehöriger gestorben ist oder jemand die Diagnose einer schweren Erkrankung erhält, mit dem ersten Gedanken reagiert: Diese Mitteilung kann nicht wahr sein. Sie muss ein Irrtum sein. Ich kann damit nicht gemeint sein.

 

Diese Phase des Nicht-Wahrhaben-Wollens kann einige Stunden bis Wochen andauern.

 

Problematisch wird sie für die Betroffenen, wenn sie sich aus dieser Phase nicht lösen können. Sie bleiben dann in einer großen Leere stecken, die sich durch den Verlust ergeben hat.‘ Sie leben so weiter als wäre nichts geschehen. Ein be- liebtes Beispiel dafür ist die Flucht in eine immense Anzahl an Aktivitäten. Wer immer beschäftigt ist, vermeidet es, die Zeit dafiir zu finden, über seine Situation nachzudenken.

 

Von der Außenwelt wahrgenommen werden Trauernde, die in dieser ersten Phase des Ttauems stecken bleiben als kontrollierte, selbstbewusste Menschen?

 

Bezogen auf die Gesprächssituation eines Insolvenzschuldners mit seinem Insolvenzverwalter und/oder seinen Beratern bedeutet dies: Dem Insolvenzverwalter und den Beratern ist ein derartig handelnder Schuldner sehr recht. Sie haben einen Gesprächspartner, der ihnen alle gewünschten Informationen liefert, mitarbeitet und seine Emotionen unter Kontrolle bzw. unterdrückt hält.

 

Der Insolvenzschuldner selbst bedarf in dieser Situation des Steckenbleibens in der ersten Phase der Trauer jedoch eines weiteren Gesprächspartners, der ihm neben seinen juristischen/wirtschaftlichen Beratern zur Seite steht und ihn spü- ren lässt, dass er in seiner Situation nicht alleine ist. Er benötigt zu diesem Zeitpunkt jemanden, zu dem er Vertrauen hat und aufgrund dessen mit den notwendigen Emotionen verbunden aus seinem Leben erzählen kann.

 

2. Phase der ausbrechenden Emotionen

 

Es folgt in dieser Phase die Reaktion auf die gefiihlte Ohnmacht.‘ Es brechen Emotionen, wie Traurigkeit, Wut und Zorn auf. Der Insolvenzschuldner stellt sich die Frage: Warum ich‘!

 

Mit dem Ärgem und dem Suchen nach Schuldigen spielt sich der Insolvenzschuldner vor, dass er nicht ganz hilflos ist.’ Auch dies ist letztendlich eine Reaktion auf die gefühlte Ohnmacht.

 

Auch in diese Phase der ausbrechenden Emotionen gibt es Trauernde/Schuldner, die aus dieser Phase nicht herausfinden. Sie bleiben darin stecken, indem sie immer an ihren Schmerz und ihre Trauer denken.

 

Eine Ursache hierfür kann darin liegen, dass sich die Insolvenzschuldner mit Schuldgefühlen herumplagen.“ Ihre Gedanken kreisen um Versäumnisse, die sie sich vorwerfen. Diese Versäumnisse sind für sie absolut geworden, da sie aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht mehr abänderbar sind.

 

Für Gesprächssituationen in einer Insolvenz bedeutet dies: Als Gesprächspartner von Insolvenzschuldnem in dieser zweiten Phase trifft man auf Menschen, die ihren Emotionen freien Lauf lassen. Die Gespräche mit diesen Schuldnern sind zum einen sehr emotional und zum anderen davon ge- prägt, dass die Schuldigen für die eingetretene wirtschaftliche Krise ein Hauptthema ihrer Äußerungen sind.

 

Was kann man als Gesprächspartner in dieser Situation tun‘!

 

Zunächst negativ zu formulieren ist, dass ein Relativieren nach dem Motto „so schlimm ist das doch gar nicht“ nicht weiterhilft.

 

Letztendlich ist für den Insolvenzschuldner diese zweite Phase der ausbrechenden Emotionen erfolgreich verarbeitet, wenn er selbst suchen kann, wo seine von ihm angenommene eigene Schuld hegen könnte und dabei möglicherweise feststellt, dass diese nicht vorhanden ist oder zu relativieren ist. Ein mögliches Ergebnis für einen Insolvenzschuldner kann die Feststellung sein, dass seine Bemühungen auch Grenzen haben und sich daher auch die von ihm zunächst
angenommenen eigenen Verfehlungen in Grenzen halten. Ein weiterer Aspekt kann für ihn am Ende dieser Phase auch sein, dass nicht erfolgte Entscheidungen doch noch von ihm getroffen und gelebt werden können. Dieser Umstand bezieht sich bspw. auf Fragen, was im eigenen Leben bisher zu kurz gekommen ist und somit nicht gelebt wurde und nunmehr als ein neuer Bestandteil des zukünftigen Lebens auf- gegriffen und umgesetzt werden kann.

 

Um dorthin zu kommen und damit auch diese Phase des Trauems abschließen zu können, bedarf der Trauernde einer Hilfestellung. In Gesprächen mit ihm gilt der Grundsatz: Emotionen sind wünschenswert. Das, was er nach seiner Einschätzung erlebt hat, ist mit ihm zu teilen, indem der Insolvenzschuldner jemanden hat, der ihm wertungsfrei und mit Geduld

 

3. Dritte Phase des Suchens und Sich-Trennens

 

In dieser Phase beginnt der Versuch, das, was die Verluste bedeuten, zum Bestandteil der neuen Lebenssituation zu machen, bzw. sie in diese miteinzubringen.

 

Es ist ein Rhythmus von Suchen-Trennen—Finden‚ um letztendlich festzustellen, dass das eigene Welt- und Selbstverständnis umgebaut werden muss.’

 

Die Suche — und damit das erste Element dieser Phase — besteht u.a. im Aufrechterhalten alter Gewohnheiten und der wiederholten Schilderung — auch im inneren Zwiegespräch — von vergangenen Erlebnissen. Damit verbunden ist der Widerstand gegen die eingetretenen Verändenmgen.”

 

Weitere Aspekte dieser Phase sind die Akzeptanz der Trennung und die erste Bereitschaft. sich auf etwas Neues einzulassen. Dieses Wagnis, erste Schritte in eine neue Richtung zu gehen, ist die Probe, ob der Trauerprozess bestanden ist.“

 

Diese Phase des Suchens- und Sich Trennens kann Wochen bis Jahre andauern. Dabei nimmt die Intensität des Suchens ab, je länger diese Phase andauert und je mehr Emotionen geäußert werden können.“

 

Bezogen auf die Situation einer Insolvenz bedeutet dies: der Insolvenzverwalter/Berater auf einen suchenden Insolvenzschuldner, so kann dies jemand sein, der sich in einer wiederholten Schilderung der damaligen Situation, die er nunmehr verloren hat, befindet. Diese Gespräche sind — wie vorstehend dargestellt — zeitintensiv und erfordern Geduld.

 

Aus berechtigter Sicht des hisolvenzverwalters/Beraters sehen sie sich für diese Darstellungen im Wiederholungsmodus nicht als die richtigen Ansprechpartner an.

 

Eine Hilfestellung kann der Insolvenzschuldner in dieser Phase von Gesprächspartnern erhalten, die ihn nicht drängen und die bereit sind, seinen emotionsgeladenen Schilderungen zuzuhören — als Form des Suchens und Findens. Der Trauernde soll animiert werden, seine eigenen Geschichten und Fantasien zu erzählen, um damit seine Emotionen zu wecken.

 

Hilfreich für einen Insolvenzschuldner in dieser Situation ist auch ein erster Blick auf die ihm zur Verfügtmg stehenden Ressourcen?’ Was tut mir gut‘! Wie habe ich es geschafft, trotz des eingetretenen Verlustes zu überleben? Derartige Fragestellungen helfen dem Insolvenzschuldner, positive Aspekte zu erkennen. Auch der Blickwinkel, was aus der geschilderten Vergangenheit positive Erlebnisse gewesen sind und inwieweit diese eine Erinnerung darstellen, die einem nicht mehr genommen werden kann oder die auch heute noch erneut eintreten können, kann dem Insolvenzschuldner an dieser Stelle weiterhelfen.

 

4. Vierte Phase des neuen Selhst- und Weltbezugs

 

Die Voraussetzung, diese vierte Phase des neuen Selbst— und Weltbezugs zu erreichen, ist es, den eingetretenen Verlust zu akzeptieren und ihn zum Gegenstand des eigenen Erlebens und der eigenen Identität machen zu können. “ In dieser Pha- se kann der Insolvenzschuldner neues Selbstvertrauen gewinnen, sich mit neu entdeckten Eigenschaften identifizieren und hieraus neue Wege beschreiten und ausprobieren.

 

Es ist die Phase der neuen Pläne und ihrer Umsetzung. Auch in dieser Phase sind Rückfälle möglich. Der Trauernde befindet sich in dem Zwiespalt zwischen dem Abbau der alten Gewohnheiten und dem Aufbau neuer Möglichkeiten.

 

Die Hilfestellung in dieser Phase liegt darin, den Insolvenzschuldner bei seiner neuen Selbstständigkeit und den damit verbundenen Veränderungen zu akzeptieren und in dieser Phase auftretende Rückfälle und Emotionen auszuhalten.

 

Auch an dieser Stelle tritt für den Insolvenzverwalter die Disldepanz auf, dass er der regelmäßige Gesprächspartner des Insolvenzschuldners ist, aber seine berufliche Aufgabe nicht in der vorerwähnten Hilfestellung liegt.

 

III. Resümee

 

Die Situation der Insolvenz ist eine Situation des Verlustes. Der Insolvenzschuldner trauert um die eingetretenen Verluste und Veränderungen. Dies macht für ihn eine Trauerarbeit notwendig.

 

Seine zwangsläufigen Ansprechpartner in dieser Situation der Trauer sind der Insolvenzverwalter und seine rechtlichen und wirtschaftlichen Berater, u.a. sein Steuerberater, Die Folge dessen ist, dass der Insolvenzverwalter und der Berater sich wiederholten Schilderungen der Vergangenheit, auftretenden Emotionen und Aggressionen und dem Wunsch auf Hilfestellung in der Trauer ausgesetzt sehen. Es ist aber nicht ihre berufliche Aufgabe, diese Hilfestellungen in der Trauer-arbeit zu leisten.

 

Angesprochen wird diese Diskrepanz zumeist von keinem der Beteiligten. Infolgedessen werden emotionsgeladene und zeitaufwendige Gespräche gefiihrt, die aufseiten der Insolvenzverwalter/Berater mit Ungeduld und Ablehnung der ihnen gegenübergebrachten Emotionen verbunden sind.

 

Der Insolvenzschuldner selbst benötigt eine externe Hilfe für die Bewältigung seiner Trauerarbeit. Diesen Umstand erkennt er entweder nicht oder bringt ihn nicht zum Ausdruck. Das Ergebnis bleibt das gleiche.

 

Wie kann diese für alle Beteiligten unbefriedigende Situation gelöst werden?

 

Der Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage lautet: Reden und damit das Ansprechen von Bedürfnissen hilft immer.

 

Insolvenzschuldner sollten sich daher nicht scheuen, ihre Gesprächspartner um eine Empfehlung zu bitten, an wen sie sich wenden können, um zu den unjuristischen und unwirtschaftlichen Themen, die sie bewegen, Hilfe zu erhalten.

 

Auf der anderen Seite ist es für Insolvenzverwalter und juristische/wiitschaftliche Berater von Insolvenzschuldnem hilfreich, wenn sie in den Gesprächen mit Insolvenzschuldnem klar zum Ausdruck bringen, für welche Themen und Aufgaben sie der Ansprechpartner sind und damit auch wofiir sie nicht der Ansprechpartner sind. An dieser Stelle kann das Gespräch aber nicht stehen bleiben, um eine positive Wirkung/Wendung zu erhalten. Diese geäußerte Abgrenzimg der Aufgabenbereiche muss mit einem Verständnis für die emotionale Situation des Insolvenzschuldners und einer Hil- festellung für den Insolvenzschuldner verbunden sein. Diese Hilfestellung kann darin liegen, ihm für seine Trauerarbeit und für die Unterstützung seiner psychischen Situation An- sprechpartner zu benennen,

 

Kommt der Insolvenzverwalter/Berater zu der — zwangsläufig laienhaften — Einschätzung, dass beim Insolvenzschuldner eine psychische Erkrankung in Form einer Depression oder Angststörung vorliegen kann, so sollte er dies in der gebotenen Vorsicht mitteilen und dem Insolvenzschuldner anraten, das Gespräch mit einem Arzt zu suchen.

 

Soweit diese Grenze zur psychischen Krankheit erkennbar nicht überschritten ist, kann die für den Insolvenzschuldner

 

Reform des Anfechtungsrechts notwendige weitere externe Hilfestellung darin liegen, dass er sich an einen Coach wendet, um eine professionelle Hilfe in seiner derzeitigen Lebenssituation zu erhalten. Die weitere Alternative für Insolvenzschuldner ist es, sich an Selbsthilfegruppen für Insolvenzschuldner zu wenden, z.B. die der Anonymen Insolvenzler.“

 

Eine von sich aus vom Insolvenzverwalter und/oder Berater geäußerte Empfehlung in diese Richtung kann für Insolvenzschuldner hilfreich sein. Denn letztendlich wird der Insolvenzverwalter aus Sicht des Insolvenzschuldners als der kompetente Ansprechpartner für seine insolvenzrechtlichen Anliegen angenommen. Diese Kompetenz beinhaltet zum einen, den eigenen Aufgabenbereich verantwortlich zu erfüllen und zum anderen hinsichtlich der darüber hinausgehenden Aufgabenstellungen, für die weder eine Zuständigkeit noch eine Ausbildung besteht, Empfehlungen für damit betraute Fachkräfte auszusprechen.

 

Dabei bleibt die Grundlage für einen erfolgreichen Verlauf der Gespräche von Insolvenzverwaltern/Beratem mit Insolvenzschuldnern, dass sie sich in die Situation ihres Gegenübers hineinversetzen. Hierbei ist es für die Insolvenzverwalter und Berater notwendig zu erkennen, dass es sich bei dem Insolvenzschuldner um eine trauernde Person handelt, die je nach dem, in welcher Trauerphase sie sich befindet, unterschiedlich fühlt, denkt und agiert.

 

Carsten Lange
Wirtschaftsmediator und Coach, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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  1. Verena Kast, Trainern — Phasen rmd Chancen des psychischen Prozesses.
  2. Kast (Fn. 1), S. 5. 
  3. Kast (Fn. 1), S. 70.
  4. Kast (Fn. 1), S. 101.
  5. Kast (Fn. 1), S. 96.
  6. Kast (Fn. 1), S. 72.
  7. Kast (Fn. 1), S. 73.
  8. Kast (Fn. 1), S. 106.
  9. Kast (Fn. 1), S. 79.
  10. Kast (Fn. 1), S. 77.
  11. Kast (Fn. l), S. 133.
  12. Kast (Fn. 1), S. 80.
  13. Kast (Fn. 1), S. 207.
  14. Kast (Fn. q), S. 81. c
  15. www. team-u.de